Wie hoch sind die Beiträge in die Krankenversicherung der Rentner?
Das Wesentliche zusammengefasst
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Beiträge für die KVdR werden aus den Renten bezahlt
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der Beitragssatz beträgt momentan für alle Krankenkassen 14,6%
Wie hoch sind die Beiträge in die Krankenversicherung der Rentner?
Grundsätzlich werden die Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aus deren Renten bezahlt. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6%. Hiervon trägt die gesetzliche Rentenversicherung und die Rentner jeweils die Hälfte. Die gesetzliche Rentenversicherung behält den Anteil der Rentner bei der monatlichen Rentenzahlung ein.
Auf Betriebsrenten, wie z.B. die betriebliche Altersversorgung, mussten Rentner die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen – ohne Zuschuss der Rentenkasse. Im Bundesdurchschnitt sind das 15,5 %. Dazu kamen in aller Regel noch 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Rentner mit Kindern. 3,3 % sind es für Rentner, die keine Kinder haben. Die Abgaben fielen auch dann an, wenn Rentner sich ihr Guthaben aus der Direktversicherung auf einen Schlag auszahlen ließen.
Neuregelung ab dem 01.01.2020
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es aber einen monatlichen Freibetrag. Dieser liegt bei 159,25 €. Für alle Betriebsrenten bis zu dieser Grenze entfallen die Krankenkassenbeiträge. Für den über den Freibetrag hinausgehenden Betriebsrentenanteil muss auch weiterhin der volle Kassenbeitrag aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil gezahlt werden. Der macht derzeit 14,6 % aus, hinzu kommt ein Zusatzbeitrag von durchschnittlich 0,9 %. Der Freibetrag soll jährlich an die Lohnentwicklung angepasst werden.
Was passiert bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern?
Ist der Rentner freiwillig gesetzlich krankenversichert, muss er auch auf weitere Einkünfte, die er zusätzlich zur gesetzlichen Rente erzielt, Beiträge zahlen. Zu diesen gehören unter anderem Renten aus Betriebs-, Riester und Rürup-Renten, sowie auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen. Ohne Zuschuss von der Rentenkasse müssen hierauf volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Wie für Arbeitnehmer auch, greift die Beitragsbemessungsgrenze von 4.537,50 € im Monat. Auf Einkünfte, die diese Grenze übersteigen, müssen keine zusätzlichen Beiträge gezahlt werden.